Eine Kernidee aller europäischen Vorhaben ist es, durch die sogenannten Grundfreiheiten (freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr) einen gemeinsamen Binnenmarkt in Europa zu schaffen. Das bedeutet, wir können:
- überall in Europa einkaufen, ohne Zölle zahlen zu müssen,
- genauso gut in Spanien arbeiten, wie in Ungarn oder Schweden, ohne ein besonderes Visum beantragen zu müssen,
- ohne Probleme bei europäischen Banken Zahlungen anweisen,
- in ganz Europa Dienstleistungen erbringen, ohne dafür gesonderte Genehmigungen zu benötigen.
Um diese Grundfreiheiten durchzusetzen, stehen der EU im Kern zwei Rechtsetzungsinstrumente zur Verfügung: Verordnungen und Richtlinien. Der Unterschied besteht darin, dass Verordnungen unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten darstellen, während Richtlinien erst noch durch nationale Gesetze ausgestaltet werden müssen. Das bedeutet, dass es zu Richtlinien auf Deutschland bezogen immer noch mindestens ein deutsches Gesetz gibt. Aber auch Verordnungen können dazu führen, dass nationale Gesetze angepasst werden müssen, beispielsweise wenn nationale Gesetze im Widerspruch zu einer Verordnung stehen. Im Ergebnis soll dadurch sichergestellt werden, dass überall in Europa für die Politikbereiche, für die die EU zuständig ist, ein im Kern vergleichbarer Rechtsrahmen existiert.
Eins haben die europäischen „Gesetze“ gemeinsam: Sie können nahezu alle Lebensbereiche beeinflussen. Als prominentes Beispiel der jüngeren Vergangenheit kann die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) genannt werden, diese hat Auswirkungen auf alle Datenschutzanforderungen quer durch alle Geschäfts- und Lebensbereiche.
Bis Mitte September wurden im Jahr 2021 durch das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Kommission und die Europäische Kommission folgende Basis- und Änderungsrechtsakte verabschiedet: