16. Dezember 2021 von Lars Zimmermann , Georg Benhöfer und Stephen Lorenzen
MsbG-Novelle 2021 – Klarheit im Smart-Meter-Rollout?
Das Jahr 2021 war turbulent. Neben den allgegenwärtigen Themen rund um die Corona-Pandemie, hielt dieses nun fast vergangene Jahr auch im Bereich Smart-Meter-Rollout sehr viel Diskussionsstoff bereit. Bevor wir in das neue Jahr abbiegen, wagen wir deshalb einen Blick in den Rückspiegel und erläutern, welche guten Vorsätze sich für Messstellenbetreiber für 2022 lohnen.
Fehlstart und zurück auf Los
Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 04.03.2021 wurde die ursprünglich vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgerufene Markterklärung zum Smart-Meter-Rollout rechtswidrig. Die Markterklärung des BSI besitzt für die Messstellenbetreiber (MSB) eine hohe Relevanz. Sie bildet den Startschuss für den Smart-Meter-Rollout. Sobald die Markterklärung vorliegt, läuft für die MSB die Uhr für die fristgerechte Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen (iMSys) beziehungsweise modernen Messeinrichtungen (mME). Nachdem die Branche also zunächst den Startschuss vernommen hatte, nahm das OVG diesen als Fehlstart zurück.
In Reaktion darauf ist der Gesetzgeber, unter intensivem Einbezug der Verbände, aktiv geworden und hat Anpassungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) erarbeitet. Die daraus entstandene Novelle des MsbG trat am 27.07.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Bestandsschutz, die Konkretisierung des systemischen Ansatzes, die Legitimation des stufenweisen Rollouts sowie die Evaluation des Standes der Technik.
Bestandsschutz
Zur Sicherstellung des Bestandsschutzes, insbesondere für die Investitionssicherheit und um die bisher erfolgten Investitionen rund um den Smart-Meter-Rollout zu schützen, erhielt § 19 MsbG einen weiteren Absatz. Dieser Absatz 6 beschreibt den Umgang mit intelligenten Messsystemen, die nun direkt vom Urteil des OVGs betroffen sind, also solchen, die aufgrund der ursprünglich vom BSI vermeldeten und nun vom OVG als rechtswidrig eingestuften Markterklärung bereits verbaut wurden oder noch werden. Intelligente Messsysteme dieser Kategorie können weiterhin genutzt werden, sofern eine nachträgliche Markterklärung des BSI erfolgt ist und keine Gefahren bei der Nutzung entstehen. Für die nachträgliche Zertifizierung wird eine Frist von zwölf Monaten gewährt. Durch entsprechende Updates kann so das technische Niveau auf das gesetzliche Maß gehoben werden, ohne den Betrieb beenden oder bereits verbaute Hardware ersetzen zu müssen.
Konkretisierung des systemischen Ansatzes
Durch Änderungen der §§ 2, 21 und 60 MsbG wird nun eine tatsächliche sternförmige Kommunikation, wie in der MaKo 2020 angedacht, zugelassen. Zudem wurde die Definition des intelligenten Messsystems erweitert. Durch die Erweiterung wird das arbeitsteilige Zusammenspiel von den SMGW und den Backend-IT-Systemen der MSB und weiterer Marktteilnehmer spezifiziert. Der Betrieb der digitalen Infrastruktur kann dadurch sichergestellt werden, da so das Zusammenspiel der Hardware, der Software und der Backend-IT-Systeme von Administratorinnen und Administratoren sowie von Anwenderinnen und Anwendern möglich gemacht wird. In Zukunft werden die dahinterstehenden IT-Systeme miteinbezogen, sodass nicht mehr alle Funktionalitäten im Gateway selbst abgebildet werden müssen. Durch die Änderung des § 60 des MsbG kommt es nun zu einer Legitimation der Festlegungen der MaKo 2020. Diese Legitimation wird durch das Entfernen der bereits abgelaufenen Frist, bis zu der eine Plausibilisierung sowie eine Ersatzwertbildung nicht im SMGW geschehen durfte, erreicht. Dadurch kann das SMGW Ausgangspunkt der Marktkommunikation werden, da eine Aufbereitung in den jeweiligen IT-Systemen gewährt wird. Eine Konkretisierung des systemischen Ansatzes ist somit erfolgt.
Legitimation des stufenweisen Rollouts
Durch die Anpassungen des § 30 MsbG erfolgt eine Legitimation des stufenweisen Rollouts der intelligenten Messsysteme. Konkret ist es nun auch rechtlich möglich, Markterklärungen für einzelne Teil- oder Untergruppen auszusprechen. Das bedeutet, dass auf die unterschiedlichen technischen Anforderungen in den einzelnen Einbaufallgruppen eingegangen werden kann. So beginnt beispielsweise die Rolloutfrist für bereits freigegebene Rolloutgruppen direkt zu laufen und für noch nicht vom BSI freigegebene Gruppen erst nach erteilter Freigabe, möglicherweise nach Ergänzung einer Spezialanforderung an diese Gruppe.
Jährliche Evaluation des Standes der Technik
In den neuen §§ 21 (1) und 22 (2) wird der Stand der Technik nun stärker in den Fokus genommen. Aufgrund dieser Neuerung muss die Verwendbarkeit und damit die Markterklärung von intelligenten Messsystemen nicht mehr an einem bisher unerreichten Funktionsumfang festgemacht werden.
Gute Vorsätze für 2022
Die Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes adressiert die vom OVG festgestellten Mängel und schafft mindestens für den Moment erneut Rechtssicherheit. Messstellenbetreiber müssen die Unsicherheit rund um die Markterklärung also nicht mit in das Jahr 2022 nehmen. Das schafft Raum für gute Vorsätze: Für 2022 ist Messstellenbetreibern bezüglich des Smart-Meter-Rollouts zu raten, die Pflichteinbaufälle so weit zu realisieren, dass die zehnprozentige Pflichtrollout-Quote bis zum entsprechenden Stichtag in 2023 eingehalten werden kann.
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